Satzung

Kanamüllers Kinderhilfe Indien

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Kanamüllers Kinderhilfe Indien“
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 85241 Hebertshausen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Erziehung der Jugend, sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts und auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der bedürftigen und notleidenden Kinder in Indien, wie z.B. arme, kranke und / oder behinderte Kinder, sowie Straßen- und Waisenkinder.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts – steuerbegünstigte Zwecke – laut Abgabenordnung.

§ 3 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Beschaffung von Mitteln durch Mitgliedsbeiträge, Patenschaften und Spenden, sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins können jede voll geschäftsfähige natürliche Person oder juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 8 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen  zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
  4. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Tod der natürlichen Person oder Auflösung der juristischen Person.

§ 9 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei vereinsschädigendem Verhalten zulässig.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  4. Der Vorstand hat seinen Beschluss dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung
    zu verlesen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
  6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

§ 10 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 11 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist jährlich zum 25. Februar voll zu entrichten, im Jahr des Eintritts am
    25. des übernächsten Monats.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 12 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt.
  4. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§ 14 Berufung der Mitgliedersammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
    1. wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
    2. jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
    3. nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 6 Monaten.
  2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, haben der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. b. zu berufenden Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

§ 15 Form der Berufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 16 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
  4. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Orden: „Sisters of the Destitute“, Krankenhaus der Barmherzigen Brüder, Romanstraße 93, in 80639 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Satzung errichtet am 24. Januar 2012 und neugefasst in der Mitgliederversammlung

vom 26.07.2019.

Hebertshausen, den 26.07.2019

Diese Seite verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung